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Die D&O Versicherung als besondere Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt Führungsverantwortliche vor dem Verlust ihres Privatvermögens.

Beispiele sind:

  • Der Geschäftsführer einer Baufirma erstellt für ein Bauvorhaben einen entsprechenden Kostenvoranschlag mit dem Kunden und vereinbart mit diesem einen Festpreis. Bei der Umsetzung des Bauvorhabens entstehen Kosten, die weit über dem vereinbarten Festpreis liegen. Die Baufirma muss trotzdem zum Festpreis leisten. Die Gesellschafter verlangen vom Geschäftsführer den Verlust von rund 1 Mio EUR wegen einer fehlerhaften Kalkulation des Bauvorhabens.
  • Der Vorstand eines Sportvereins vergisst bei der Veranstaltung eines Festes eine entsprechende Veranstaltungs-(haftpflicht)versicherung, die üblich ist. Ein Gast kommt bei dem Fest zu Schaden und bekommt Schadensersatz gerichtlich zugesprochen. Der Verein nimmt den Vorstand mit 250.000 € in Haftung wegen des vergessenen Abschlusses der Veranstaltungsversicherung, die hier normalerweise eingesprungen wäre.
  • Die Fahrzeuge einer Firma werden von unterschiedlichen Mitarbeitern gefahren. Mehrfach wird durch Aushang, Formulierung im Arbeitsvertrag usw. darauf hingewiesen, dass bei Verlust der Fahrerlaubnis, der betroffene Mitarbeiter dieses umgehend bei der Geschäftsleitung zu melden hat. Kontrolliert wird das Bestehen der Erlaubnis durch den Betriebsleiter nur sehr unregelmäßig und zudem wird dieses nicht protokolliert. Es kommt, wie es kommen muss. Einem Mitarbeiter wird die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen und dieser meldet es nicht der Geschäftsleitung. Bei der Fahrt mit einem Baustellenfahrzeug verursacht der Mitarbeiter einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschaden (Schaden rund 4 Millionen €). Der Betriebsleiter wird von der Staatsanwaltschaft verhört und vom Gericht wegen fehlenden Nachweises einer regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis zum Schadensersatz verurteilt.
  • Die Geschäftsführerin einer Schädlingsbekämpfungs - GmbH unterweist in regelmäßigen Abständen die Mitarbeiter bezüglich der richtigen Verwendung giftiger Chemikalien in Innen– und Außenbereichen. Sie kontrolliert das Wissen allerdings nicht. Ein Mitarbeiter verwendet, in Ausführung eines Arbeitsauftrags beim Auftraggeber der GmbH, bei Innenarbeiten gefährliche Chemikalien, die ausschließlich für Außenarbeiten vorgesehen sind, was zu erheblichen Verätzungen bei einem Angestellten des Auftraggebers führt. Die Geschäftsführerin wird daraufhin vom Auftraggeber wegen fehlender Kenntnisüberprüfung ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen.
  • Aufgrund vorübergehenden Auftragsmangels muss der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH über die Anmeldung von Kurzarbeit entscheiden, was er zunächst unterlässt und dieses erst nach einem Jahr nachholt. Der Geschäftsführer wird wegen des Zuwartens auf Schadensersatz verklagt, weil er nicht beweisen kann, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes gehandelt hat. Er versäumt es zudem zu dokumentieren, wie er sein unternehmerisches Ermessen ausgeübt hat.
  • Die Satzung einer insolventen eingetragenen Genossenschaft (eG) sieht vor, dass alle Genossen (Milchlieferanten), die eine bestimmte Liefermenge überschreiten, weitere Genossenschaftsanteile erwerben müssen. Es stellt sich heraus, dass der größte Teil der Genossen nicht die Anteile erworben hat. Daraufhin nimmt der Insolvenzverwalter den Vorstandsvorsitzenden und den Aufsichtsrat erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Vorstand seine Pflicht verletzt hat, auf die Satzung zu achten und der Aufsichtsrat die Überwachungspflicht über den Vorstand verletzt hat.
  • Der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH wird in Höhe von 900.000 € persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil dieser einen Kredit an einen Kunden vergeben hat, der zu diesem Zeitpunkt bereits hoch verschuldet war. Der Kreditnehmer fällt aufgrund der Zahlungsunfähigkeit aus und der Kredit kann nicht zurückgezahlt werden.
  • In einer Volksbank treiben Mitarbeiter der Wertpapierabteilung ein böses Spiel und fügen der Bank vorsätzlich, in Zusammenarbeit mit ebenso böswilligen Kunden, einen Millionenschaden zu. Der Vorstand der Bank wird zu Schadensersatz verurteilt, weil er das über einen längeren Zeitraum währende kriminelle Treiben der Mitarbeiter nicht bemerkt hat.
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